Waffenschule Hansen

Wiederladen

Warum Wiederladen?

Fertige Fabrikmunition kann man doch auch kaufen…..

 

Ich erlaube mir einen Vergleich zum KFZ.

Auch einen Pkw oder ein Krad kann man von der „Stange“ kaufen.

Und erhält (normalerweise) auch ein funktionierendes Fortbewegungsmittel.

 

Wenn man dann damit (schnell) auf der Rennstrecke fahren möchte, oder mit einem 4×4 in anspruchsvollem Gelände gut vorwärtskommen möchte, sieht die Sache schon anders aus. Dann muss man umbauen Tunen und Anpassen.

 

Wenn früher wirtschaftliche Gründe im Vordergrund standen, ist es heute eher die Möglichkeit der Optimierung.

Eine Patrone passend zum Einsatzzweck und passend zur Waffe zu bauen, ist heute meist der Beweggrund.

Mit Ladedaten von Pulverherstellern und/oder modernen Ladeprogrammen sind der Vielfalt und Optimierung fast keine Grenzen gesetzt.

Eine Perfekt zu einer Waffe passende Patrone, kann selbst schon auf mittleren Entfernungen zu bemerkenswerten Streukreis Reduzierungen führen.

 

Rechtliche Voraussetzungen

Werkzeuge und Komponenten zum Herstellen und Wiederladen von Patronenhülsen sind frei erhältlich, der Erwerb von Treibladung (NC oder Schwarzpulver) unterliegt dem Sprengstoffgesetz.

Zum Erwerb wird eine Erlaubnis benötigt, für das nichtgewerbliche Herstellen, eine Erlaubnis nach § 27 SprenG, welche auf 5 Jahre befristet ist und dann verlängert werden muss. Fachkunde und allgemeine Zuverlässigkeit reichen dazu nicht aus.

Um diese Erlaubnis zu bekommen, muss der Besuch eines anerkannten Lehrgangs mit anschließender Sachkundeprüfung nachgewiesen werden.

An einem solchen Lehrgang darf nur teilnehmen, wer über eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Sprengstoffgesetz verfügt.

Diese Bescheinigung wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit des Antragstellers geprüft hat. Dazu werden in der Regel das Bundeszentralregister sowie das Gewerberegister eingesehen und Auskünfte bei Polizei und Staatsanwaltschaft eingeholt. Schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren sowie entsprechende Einträge im Führungszeugnis gelten als Gründe, die Unbedenklichkeit anzuzweifeln und die Bescheinigung zu versagen

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